Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen KERNgeschäft Christine Kern (Auftragnehmerin) und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht.

1. Allgemeines

1.1.
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Grafik-Design-Leistungen zwischen Christine Kern und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

1.2.
Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen KERNgeschäft Christine Kern ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.3.
Alle Vereinbarungen, die zwischen KERNgeschäft Christine Kern und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1.
Jeder KERNgeschäft Christine Kern erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Werkleistungen gerichtet ist.

2.2.
Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen KERNgeschäft Christine Kern insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3.
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von KERNgeschäft Christine Kern nicht verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.

2.4.
KERNgeschäft Christine Kernüberträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und KERNgeschäft Christine Kern.

2.5.
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

2.6.
Sofern nicht anders vereinbart, hat der KERNgeschäft Christine Kern das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt  KERNgeschäft Christine Kern zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann KERNgeschäft Christine Kern 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.

2.7.
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.8
KERNgeschäft Christine Kern bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.

3. Vergütung

3.1.
Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnugen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.2.
Werden Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

3.3
Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenomen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1.
Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitungen oder Änderungen von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

4.2.
KERNgeschäft Christine Kernist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, KERNgeschäft Christine Kern entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3.
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung KERNgeschäft Christine Kerns abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Auftragnehmerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4.
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5.
Wenn nicht bei der Auftragserteilung gesondert vereinbart, sind Kosten für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, vom Auftraggeber mit einer Pauschale von EUR 0,3/km zzgl. MwSt. zu erstatten.

4.6.
Design ist nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine künstlerische Leistung, für die eine Künstlersozialabgabe (nach § 24 Abs. 1 und 2 KSVG) fällig werden kann. Nähere Informationen unter http://www.kuenstlersozialkasse.de oder bei einer Steuerberatung.

5. Zahlungsbedingungen, Abnahme

5.1.
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, hat die Vergütung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum an. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann eine Vorauszahlung von mindestens 50% des Auftragswertes verlangt werden, bei kleinerem Auftragsvolumen bis zu 100% des Angebots-Preises.

5.2.
Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

5.3.
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich der Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

5.4.
Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1.
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

6.2.
Überlassene Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr zwingend benötigt, unbeschädigt an den Auftragnehmer zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

6.3.
Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

7. Digitale Daten

7.1.
KERNgeschäft Christine Kern ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die am Rechner erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von „offenen Daten“ (Datenträger, Dateien und Daten), ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

7.2.
Hat KERNgeschäft Christine Kern dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KERNgeschäft Christine Kern geändert werden.

7.3
Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

7.4
KERNgeschäft Christine Kern haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das
System des Auftraggebers entstehen.

8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegexemplare

8.1.
Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem KERNgeschäft Christine Kern Korrekturmuster vorzulegen.

8.2.
Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist KERNgeschäft Christine Kern berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3.
Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber – wenn nicht schriftlich anders vereinbart – KERNgeschäft Christine Kern fünf einwandfreie Belege unentgeltlich.

9. Gewährleistung

9.1.
KERNgeschäft Christine Kern verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

9.2.
Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

10. Haftung

10.1.
KERNgeschäft Christine Kern haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzungen, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

10.2.
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt KERNgeschäft Christine Kern gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit KERNgeschäft Christine Kern kein Auswahlverschulden trifft. KERNgeschäft Christine Kern tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

10.3.
Sofern KERNgeschäft Christine Kern selbst Auftraggeberin von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme KERNgeschäft Christine Kerns zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

10.4.
Der Auftraggeber stellt KERNgeschäft Christine Kern von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen KERNgeschäft Christine Kern stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

10.5.
Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Ton und Gestaltung.

10.6.
Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers.

10.7.
Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produkts haftet KERNgeschäft Christine Kern nicht.

11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

11.1.
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. KERNgeschäft Christine Kern behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

11.2.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann KERNgeschäft Christine Kern eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht von KERNgeschäft Christine Kern, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

11.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller KERNgeschäft Christine Kern übergebenen Vorlagen berechtigt ist
und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber KERNgeschäft Christine Kern im
Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber
nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

12. Schlussbestimmung

12.1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz der Auftragnehmerin.

12.2.
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

12.3.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.4.
Gerichtsstand ist der Sitz der Auftragnehmerin, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. KERNgeschäft Christine Kern ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

Stand: 03/202318